Allgemeine Geschäftsbedingungen
DEPPE Backstein-Keramik GmbH,
Stand: November 2024
1. Allgemeines
Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen liegen allen Angeboten und Verträgen sowie Lieferungen und Leistungen der DEPPE Backstein-Keramik GmbH (nachfolgend „Werk“ genannt) im Geschäftsverkehr mit Unternehmern zugrunde.
2. Angebote und Preise
2.1 Unsere Angebote sind bis zum Vertragsabschluss stets freibleibend und gelten entsprechend der im Angebot notierten Zeitangabe.
2.2 Die Preisabgaben gelten grundsätzlich, sofern nichts anderes notiert ist, ab Werk ausschließlich Verpackung, Paletten und Fracht. Diese werden separat in Rechnung gestellt und sind nicht skontierfähig. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen inkludiert, sondern wird separat ausgewiesen, sofern es sich um einen in Deutschland ansässigen Unternehmer handelt. Zölle und sonstige auf die Ware zu entrichtenden Abgaben gehen zu-lasten des Bestellers. Die Mitarbeiter des Werkes sind nicht befugt, mündliche Neben-abreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die zulasten des Werkes über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
2.3 Holt ein Unternehmer Ware im Werk ab und befördert, verbringt oder versendet diese ins Ausland, so hat der Käufer dem Werk umgehend nach Lieferung den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis, die sog. Gelangensbestätigung, vorzulegen. Dies kann per Email, Fax oder Post durchgeführt werden. Unterbleibt die Vorlage, hat der Käufer den für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gültigen Umsatzsteuersatz vom Rechnungsbetrag zu zahlen. Wir behalten uns ausdrücklich vor, die Umsatzsteuer zu vereinnahmen und erst nach Vorlage der benötigten Ausfuhrnachweise zu erstatten.
2.4 Fracht-, Sonderkosten und Ziegelpfandpaletten sind freibleibend. Nähere Informationen zur Abwicklung, Berechnung und Rücknahme der Ziegelpfandpaletten finden Sie hier.
3. Beschaffenheit und Muster
Ziegeleierzeugnisse sind aus organischen Ressourcen hergestellte Waren, die in einem natürlich verlaufenden Brennprozess hergestellt werden. Sollte nichts anderes vereinbart sein, liefert das Werk die Waren gemäß der einschlägigen Normen in werksüblicher Sortierung. Muster jeder Art und Größe, Proben, Abbildungen und Beschreibungen gelten daher nur als unverbindliche Ansichtsstücke und sind nicht maßgeblich. Geringfügige Abweichungen berechtigen nicht zu Beanstandungen.
4. Lieferung und Gefahrübergang
4.1 Lieferungen erfolgen grundsätzlich ab Werk. Für die ordnungsgemäße Warensicherung ist der Unternehmer entsprechend § 412 HGB verantwortlich. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder zufälliger Verschlechterung der Ware geht bei der Verladung auf den Käufer über.
4.2 Wird eine Anlieferung vereinbart, so geht die Gefahr auf den Käufer über. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Entladestelle mit schwerem Lastzug befahrbar, eine geeignete Entlademöglichkeit besteht und das Fahrzeug sachgemäß und zügig entladen wird. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, haftet der Kunde für sich daraus ergebende Schäden.
4.3 Unvorhersehbare höhere Gewalt, die das Werk außerstande setzt, die Lieferverpflichtungen zu erfüllen, befreien es für die Dauer seiner Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistung voll von seiner Lieferungs- und Leistungspflicht. Das Werk wird den Käufer über das Eintreten eines solchen Falles umgehend unterrichten.
4.4 Kann das Werk seine Verpflichtungen aus anderen als den in Punkt 4.3. genannten, von ihm zu vertretenden Gründen nicht oder nicht fristgerecht erfüllen, so haftet es nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
4.5 Sollten zwischen Vertragsabschluss und Lieferung Kostensteigerungen eintreten, insbesondere für Energie und Personal, die in ihrem Ausmaß nicht vorhersehbar waren und ein Festhalten am vereinbarten Preis unmöglich machen, so werden die Partien über den Preis neu verhandeln.
4.6 Die beim Transport des grobkeramischen Materials auftretenden geringfügigen Schäden, die die übliche Verwendbarkeit nicht wesentlich beeinflussen, können ebenso wenig beanstandet werden wie handelsüblicher Bruch.
4.7 Die Produkte der Deppe Backstein GmbH sind für den Vertrieb im europäischen Markt bestimmt. Der Weiterverkauf bzw. Re-Export insbesondere in die Märkte USA, Kanada und Russland ist nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlungen haftet der Widerverkäufer unbegrenzt für sämtliche daraus entstehenden Schadenersatz-, Produkthaftungs- und sonstige Ansprüche ggü. Dritten. Eingeschlossen sind Ansprüche, welche Dritte ggü. Deppe Backstein-Keramik geltend machen, Rechtsberatungskosten zur Abwehr etwaiger Ansprüche, sowie sonstige Folgekosten (z. B. Sanktionen).
5. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
5.1 Der Käufer hat die Ware unverzüglich zu untersuchen. Erkennbare Mängel, Mengendifferenzen oder Falschlieferungen sind schriftlich vor Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der gelieferten Ware, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen nach Entgegennahme der Ware (nicht erkennbare Mängel innerhalb von 7 Tagen nach Erkennbarkeit, auf jeden Fall vor der weiteren Verarbeitung) anzuzeigen. Dem Werk muss Gelegenheit zur Überprüfung der angezeigten Mängel und zur Anwesenheit bei Entnahmen für Materialprüfungen gegeben werden.
5.2 Wird die Ware trotz erkennbarer Mängel oder übermäßiger Farbabweichungen verarbeitet, insbesondere in ein Gebäude eingebaut, wird sie dadurch vom Käufer in dem erkennbaren Zustand als vertragsgerecht anerkannt.
5.3 Ist die Lieferung von Sortierungen der Klasse 2, 3 vereinbart, so sind Gewährleistungs-ansprüche ausgeschlossen, weil die gelieferten Waren vertraglich so vereinbart wurden.
5.4 Im Falle einer fristgerechten und berechtigten Mängelrüge kann das Werk nach eigener Wahl den Mangel beseitigen oder neu liefern. Schlagen Ersatzlieferungen oder Nachbesserungen fehl oder erfordern diese einen unverhältnismäßigen Aufwand, kann der Käufer (unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche nach Pkt. 6 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen) vom Vertrag zurücktreten oder eine Kaufpreisminderung verlangen.
5.5. Gewährleistungsansprüche gegen das Werk stehen nur unmittelbar dem Käufer zu und sind nicht auf Dritte übertragbar.
6. Zahlung
6.1 Sofern sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, wird der Kaufpreis bei Warenübergabe fällig. Rechnungen sind sofort fällig und spätestens innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zahlbar.
6.2 Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Geldeingang beim Werk und somit die Wertstellung auf dem Bankkonto maßgeblich.
6.3 Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, ist das Werk berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB geltend zu machen. Falls das Werk in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist es berechtigt, diesen geltend zu machen. Dies gilt nicht, wenn der Käufer die Ware zu Recht beanstandet hat.
6.4 Bei begründetem Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, alle offenen (auch gestundete) Rechnungsbeträge sind sofort fällig zu stellen und sofortige Barzahlung zu verlangen, dies gilt auch für hereingenommene Wechsel.
6.5 Stellt der Besteller seine Zahlungen endgültig ein und/oder wird ein Insolvenzverfahren oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist das Werk berechtigt, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten.
6.6 Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Werk anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Werkes.
7.2 Kommt der als Unternehmer zahlungspflichtige Kunde seiner Verpflichtung nicht nach, ist das Werk berechtigt, die gelieferte Ware in Besitz zu nehmen. Die Inbesitznahme dient zunächst nur der Sicherung der Ansprüche des Werkes. Das Eigentumsanwartschaftsrecht des als Unternehmer tätigen Bestellers, bleibt so lange aufrecht erhalten, bis das Werk den Rücktritt vom Vertrag erklärt.
7.3 Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Veräußert der Besteller Vorbehaltsware oder baut er diese in ein Grundstück ein, so tritt der dem Werk schon jetzt die daraus entstehenden Forderungen im Werte der Vorbehaltsware mit allen Rechten einschließlich des Rechts auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab. Ist der Käufer Eigentümer des Grundstücks, so erfasst die Vorausabtretung in gleichem Umfang die aus der Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen. Die Voraussetzung erstreckt sich auch auf Saldoforderungen des Käufers.
7.4 Dem Käufer ist weder Verpfändung noch Sicherungsübereignung der Ware gestattet. Er ist verpflichtet, die Rechte des Werkes an der Vorbehaltsware beim Weiterverkauf auf Kredit zu sichern. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden schon jetzt an das Werk abgetreten. Der Kunde bleibt zum Einzug der Forderungen berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen dem Werk gegenüber nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät.
7.5 Der Käufer ist verpflichtet, das Werk unverzüglich über jede Art von Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen zu unterrichten sowie ihm die für die Rechtsverfolgung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu überreichen.
7.6 Kommt der Käufer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Werk nicht nach oder entstehen begründete Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit, so hat der Käufer auf Verlangen des Werkes die Vorbehaltsware herauszugeben sowie die abgetretenen Forderungen offenzulegen und dem Werk alle zur Einziehung dieser Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
8. Datenschutz und Datenverarbeitung
Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die auf seine Person und sein Unternehmen bezogenen Daten, die im Rahmen des Vertragsverhältnisses (auch Angebote) erforderlich sind, unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes zentral gespeichert werden.
9. Umsatzsteuer ID-Nr.
Ein Unternehmer, der im Ausland ansässig ist, verpflichtet sich, dem Werk vor Abholung bzw. Lieferung die ihm zugeteilte Umsatzsteuer ID-Nr. mitzuteilen. Solange keine Bekanntgabe dieser ID erfolgt, sind wir nicht verpflichtet, die Ware zum Transport freizugeben.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz des Werkes. Gerichtsstand, auch für Scheck- und Wechselklagen ist, sofern die Voraussetzungen nach § 38 ZPO vorliegen, ebenfalls der Sitz des Werkes.
11. Schlussbestimmung
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Ergänzend gelten die gesetzlichen Regelungen.
DEPPE Backstein-Keramik GmbH, Juni 2024